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Gültigkeit 
 
Für alle unsere Bestellungen gelten die nachstehenden Einkaufsbedingungen in vollem Umfang. Entgegenstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Bei abweichenden Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferers gilt die Auftragsbestätigung bzw. Lieferung in jedem Falle als vorbehaltlose Anerkennung der Bedingungen des Bestellers. Sollte eine Bestimmung unserer Einkaufsbedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. 

 
Bestellungen 

Nur schriftliche, mit Unterschrift versehene Bestellungen haben Gültigkeit. Eine Ausnahme hiervon bilden telefonische Bestellungen sofern der Auftragswert EUR 100,- nicht übersteigt. Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. 

 
Preise

Die von uns vorgeschriebenen Preise gelten als Festpreise. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- oder Rechenfehlern, besteht für uns keine Verbindlichkeit. Sollten sich die Marktpreise ermäßigen, so ermäßigen sich die vereinbarten Preise entsprechend; sollte der Verkäufer seine Verkaufspreise senken, so wird diese Senkung auch dem Käufer für sämtliche bisher noch nicht ausgelieferten Waren gewährt. Jede Bestellung muss innerhalb 10 Tagen nach Erteilung schriftlich bestätigt werden. Eine nachträgliche Preiserhöhung bei laufenden Aufträgen bedarf in jedem Falle unserer schriftlichen Bestätigung. Werden in Ausnahmefällen Preise vorher nicht vereinbart, so kommt ein Vertrag erst dann zustande, wenn die in der Bestellungsannahme verbindlich anzugebenden Preise von uns schriftlich anerkannt werden. Ergibt sich auf Grund der Marktlage oder aus sonstigen Gründen die Möglichkeit einer Preisermäßigung, so ist diese in vollem Umfang an uns weiterzugeben. 

 
Bestellungsannahme 

Jede Bestellung muss innerhalb 10 Tagen nach Eingang schriftlich bestätigt werden. Aus der Auftragsbestätigung müssen alle wesentlichen Daten unseres Auftrages ersichtlich sein. 


Liefertermine 

Die bestellten Waren müssen zu den von uns vorgeschriebenen Terminen bei der Empfangsstelle eingegangen und verfügbar sein. Die Lieferung darf weder zu früh noch zu spät erfolgen. Bei verfrühten Lieferungen sind wir berechtigt, die Rechnung auf den in unserer Bestellung angegebenen Liefertermin zu valutieren. Darüber hinaus können wir die Ware auf Rechnung sowie Kosten und Gefahr des Lieferers zurücksenden. Erfolgt im Falle der vorzeitigen Lieferung eine Rücksendung nicht, so lagert die Ware bis zum Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferers bei uns. Falls nach Auftragserteilung Terminverschiebungen zu erwarten sind, ist unverzüglich die Entscheidung des Bestellers über die Aufrechterhaltung des Auftrages einzuholen. 

Höhere Gewalt 

Höhere Gewalt entlastet den Lieferanten nur dann, wenn er die Umstände, welche sie begründen sollen, uns so rechtzeitig mitteilt, wie er hierzu in der Lage ist.


Lieferverzug 

Nichteinhaltung der Lieferfristen bzw. sonstiger Termine berechtigt uns, ohne Inverzug- und Nachfristsetzung ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ereignisse höherer Gewalt sowie die vollständige oder teilweise Beschränkung unserer Produktion, bei der die bestellten Waren verwendet werden sollen, berechtigen uns, ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten. In den genannten Fällen ist ein Entschädigungsrecht ausgeschlossen. 

 
Lieferung und Versand

Lieferung und Versand haben frei von allen Kosten und Spesen auf Gefahr des Lieferanten an die vom Besteller angegebene Empfangsstelle zu erfolgen. Wenn Preisstellung ab Werk oder Lager des Lieferers vereinbart ist, sind die Sendungen so zu deklarieren bzw. Versandart und -weg so vorzuschreiben, dass die Beförderung zu den niedrigsten Kosten erfolgt, bzw. die Frachtberechnung zu den günstigsten Tarifen unter Ausnutzung aller gesetzlichen erlaubten Einsparungsmöglichkeiten erfolgt. In diesem Fall ist die Fracht vom Absender vorzulegen und mit der Warenrechnung zu erheben. Für die Folgen unrichtiger und unvollständiger Deklarationen der Versanddokumente bzw. der Sendung haftet der Lieferer. Für alle Handelsklauseln gelten die Incoterms in der z. Zt. gültigen Fassung.

Mehrkosten für eine zur Einhaltung des Liefertermins erforderliche beschleunigte Beförderung sind vom Lieferer zu tragen. 

 
Verpackung 
 
Verpackungskosten werden von uns nur dann bezahlt, wenn eine Vergütung ausdrücklich vereinbart wurde. Alle durch unsachgemässe Verpackung entstehenden Kosten und Schäden gehen zu Lasten des Lieferers. Verpackung oder Lademittel Dritter, insbesondere Mietbehälter, sind nicht zugelassen, es sei denn, dass wir uns ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben.

Die Berechnung von Pfandgeldern erkennt der Besteller nicht an. Die vom Lieferer zu stellende Verpackung darf nicht als dessen Eigentum gekennzeichnet sein, da eine Rückgabe nicht erfolgt. 

Leihverpackung

Falls wir uns ausdrücklich mit der Verwendung lieferanteneigener Dauerverpackung einverstanden erklären, so ist diese deutlich und dauerhaft mit Firmennamen und Sitz des Lieferanten zu kennzeichnen.

In solchen Fällen hat bei Rücksendung eine Gutschrift in Höhe von 2/3 des berechneten Wertes zu erfolgen. Die Rückgabe erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Dieser sorgt dafür, dass das jeweils verfügbare Leergut durch seinen Frachtführer abgeholt wird. Unterbleibt die Rücknahme trotz unserer zweimaligen Aufforderung an den Lieferer oder Frachtführer, so wird der Rückversand auf Ihre Kosten durch ein Transportunternehmen unserer Wahl vorgenommen. Wir verpflichten uns zur schonenden Behandlung Ihrer Leihverpackung. Wertminderungen durch normalen Verschleiß gehen jedoch zu Ihren Lasten. 
 

Transportversicherung

Die Transportversicherung ist in jedem Fall durch den Lieferer zu decken. Kosten für Prämien usw. gehen zu dessen Lasten. Bei anders lautenden Sondervereinbarungen ist uns von der Versandbereitschaft so rechtzeitig Meldung zu machen, dass die Transportversicherung ordnungsgemäß von uns gedeckt werden kann. 

 
Lieferscheine 

Jeder Sendung ist ein Lieferschein in 2-facher Ausfertigung beizufügen. Aus diesem müssen alle Angaben unserer Bestellung ersichtlich sein. 

 
Rechnungen 

Alle Rechnungen sind in 2-facher Ausfertigung auf die auftragserteilende Firma auszustellen. Jede Rechnung muss alle Bestellangaben unseres Auftrages enthalten. Bei Teil- oder Restlieferungen muss die Rechnung einen entsprechenden Vermerk enthalten. Jede Rechnung darf sich jeweils nur auf einen Lieferschein beziehen. Die Zweitausfertigung ist deutlich als solche zu kennzeichnen. 

Teillieferungen

Teillieferungen sind nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zulässig. Andernfalls gehen sämtliche Kosten für Nachlieferungen zu Lasten des Lieferers. Werden diese Vorschriften nicht eingehalten, so gelten die Rechnungen bis zum Eingang einer berichtigten Ausfertigung bzw. bis zur endgültigen Klarstellung als nicht erteilt. Wir behalten uns vor, die Wertstellung auf den Eingangstag der ordnungsgemäßen Rechnung bzw. den Tag der endgültigen Klarstellung vorzunehmen. Alle Rechnungen sind per Briefpost an die bestellende Firma zu senden und dürfen keinesfalls der Sendung beigefügt werden. 


Liefermengen 

Für Berechnung und Zahlung sind die von unserer Eingangskontrolle fest gestellten Mengen verbindlich. 

 
Zeichnungen, Muster, Modelle usw. 

Zeichnungen, Modelle, Muster, Werkzeuge usw. die von uns zur Verfügung gestellt bzw. vom Lieferanten nach unseren Angaben angefertigt werden, bleiben unser Eigentum. Sie sind nach Auslieferung des Auftrages in ordnungsgemäßem Zustand unaufgefordert an uns zurückzugeben. Die Berechnung von Werkzeugkosten ist nur mit unserem ausdrücklichen schriftlichen Einverständnis zulässig. 

 
Ausschließlichkeit 

Sie verpflichten sich ausdrücklich, von uns zur Verfügung gestellte Unterlagen Dritten in keiner Weise zugängig zu machen. Die mit Hilfe unserer Fertigungsmittel hergestellten Gegenstände dürfen nur an uns geliefert werden. Dies gilt auch für Gegenstände, die wir in Zusammenarbeit mit dem Lieferanten entwickelt oder weiterentwickelt haben. Werkzeuge, die ganz oder teilweise auf Kosten des Bestellers vom Lieferanten gefertigt wurden, gehen mit der Herstellung in das Eigentum des Bestellers über. Dieser hat das Recht, bei Fertigungs- oder Lieferschwierigkeiten des Lieferers die kostenlose Überlassung zu
verlangen.
 

Lieferantenwerbung 

 
Auf die Geschäftsverbindung mit uns darf in der Werbung des Lieferanten nur dann hingewiesen werden, wenn wir uns schriftlich damit einverstanden erklärt haben. 

 
Patente, Gebrauchsmuster usw. 

Falls für die von Ihnen zu liefernden Ware ein eigenes Patent oder Gebrauchsmusterschutzrecht besteht, machen Sie uns davon Mitteilung. Sie garantieren dafür, dass die von Ihnen gelieferte Ware keine in- oder ausländischen Schutzrechte verletzt. Sie verpflichten sich, uns bzw. unsere Abnehmer, für jeden Schaden schadlos zu haften, der aus einer Verletzung in- oder ausländischer Schutzrechte durch die von Ihnen gelieferte Ware entsteht. Sie erklären sich ferner bereit uns auf unser Verlangen Beistand in jedem Rechtsstreit zu leisten, der wegen einer solchen Verletzung irgendwelcher Schutzrechte gegen uns anhängig gemacht wird. Sie erklären sich bereit, auf unser Verlangen in diesen Rechtsstreit auf Ihre Kosten einzutreten.

 

Materialbeistellungen 

Materialbeistellungen bleiben - auch wenn sie berechnet werden – unser Eigentum und sind als solches getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für unsere Bestellungen zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust ist dem Besteller Ersatz zu leisten. Verarbeitung oder Umbildung des Materials erfolgt für den Besteller. Dieser wird unmittelbarer Eigentümer der umgebildeten oder neuen Sache. Sollte dies aus irgendwelchen rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Besteller und Lieferer darüber einig, dass der Besteller sofort mit der Beendigung der Herstellung, Eigentümer der neuen Sache wird. Der Lieferer verwahrt die neue Sache für den Besteller mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

 

Zahlung

Zahlung erfolgt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist,

innerhalb 10 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto
innerhalb 30 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto
innerhalb 90 Tagen netto,

jeweils nach Rechnungsdatum bzw. Übernahme der Ware.

 

Rechnungsausgleich

Lautet eine Rechnung über einen Betrag von mehr als EUR 1000,00 oder ergeben mehrere zur Zahlung fällige Rechnungen einen höheren Gesamtbetrag als EUR 1000,00, so erfolgt der Ausgleich durch Scheck unter gleichzeitiger Hereingabe eines Dreimonatswechsels. Dieser ist mit Ihren Unterschriften als Aussteller und Girant versehen an uns zurückzusenden. Für ordnungsgemäße Einlösung am Fälligkeitstage sorgen wir und übernehmen auch evtl. anfallende Kosten.
 

Gewährleistung

Der Lieferant übernimmt für alle seine Lieferungen Gewähr entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht besondere Garantiezusagen des Lieferanten vorliegen. Wir behalten uns in allen Fällen das Reklamationsrecht bis zur vollständigen Be- bzw. Verarbeitung vor. Der Lieferant verzichtet ausdrücklich auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge nach § 377 HGB. Fehler, die erst bei der Be- bzw. Verarbeitung oder Inanspruchnahme festgestellt werden, berechtigen uns, Ersatz für nutzlos aufgewendetes Material und entstandene Lohnkosten zu verlangen. In dringenden Fällen sind wir befugt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen oder uns, falls dies nicht möglich ist, anderweitig auf Kosten des Lieferanten bei einem Zulieferer einzudecken. Nicht vertrags- oder ordnungsgemäß gelieferte Ware berechtigt uns, diese auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden. In solchen Fällen steht es uns frei, eine sofortige kostenlose Ersatzlieferung zu verlangen. Für Mängel hat der Lieferant nach unserer Wahl kostenlos Ersatz zu leisten bzw. einen angemessenen Preisnachlass zu gewähren, die Kosten für die Mängelbeseitigung durch uns oder durch Dritte zu tragen oder die Mängel kostenlos zu beseitigen. Unser Recht, ganz oder teilweise entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten bleibt hiervon unberührt.


Zurverfügungstellung technischer Unterlagen

Für Lieferungsgegenstände, deren Handhabung nicht allgemein bekannt ist, sind Montage- und Betriebsanweisungen in 2-facher Ausfertigung ohne besondere Aufforderung spätestens 2 Wochen vor Lieferung an uns einzureichen. Sonst haftet der Lieferer auch für solche Schäden, die durch unsachgemässe Bedienung bzw. Handhabung entstehen. 

 
Abnahme der bestellten Gegenstände

Es steht uns frei, die bestellten Gegenstände durch unsere Beauftragten im Werk des Lieferanten abnehmen zu lassen. Diese Abnahme entbindet den Lieferer jedoch nicht von der Gewährleistungspflicht. Müssen Liefergegenstände wegen Nichteinhaltung der von uns gestellten Bedingungen ganz oder teilweise zurückgewiesen werden, so muss sie der

Lieferer - ohne Anspruch auf Vergütung erheben zu können - uns zu Weiterverwendung so lange belassen, bis in angemessener Weise anderweitig Ersatz beschafft ist. 

Eigentumsübergang

Die Ware geht mit der Lieferung in unser Eigentum über, d.h., der Lieferer verzichtet auf den Eigentumsvorbehalt.

 
Weitervergabe unserer Aufträge

Die Weitervergebung unserer Aufträge, sowie der damit verbundenen Rechte und Pflichten, ist ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zulässig. Dies gilt insbesondere für Zahlungsansprüche des Lieferers. Besteller und Lieferant sind sich darüber einig, dass eine Aufrechnung nicht statthaft ist. Zuwiderhandlungen berechtigen uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. 

 
Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferung ist der Sitz der Empfangsfirma. Erfüllungsort für Zahlung ist Schwülper.
 

Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt das für Schwülper zuständige Gericht als vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, auch Gerichte am Geschäftssitz des Lieferanten einzuberufen.

Rechtsgrundlagen

Auf alle unsere Bestellungen, deren Zustandekommen, Auslegung und Durchführung sowie auf alle daraus resultierenden vertraglichen und geschäftlichen Beziehungen, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

 
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